Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr der Firma Tecstage und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Tecstage und seinen Vertragspartnern geschlossenen Verträge.
1.2 Von diesen allgemeinen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Firma Tecstage. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote der Firma Tecstage sind freibleibend, sofern Sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die Unterzeichnung der durch den Mieter nicht veränderten Auftragsbestätigung innerhalb der Angebotsfrist und die Bestätigung der Firma Tecstage zustande. Ein Vertrag kommt auch durch die Überlassung des Mietgegenstandes oder Beginn der Serviceleistung zustande.
2.2 Angebote, Konzeptionen, Skizzen, Pläne und Materialaufstellungen unterliegen dem Urheberrecht und erfordern zur Weitergabe die schriftliche Bestätigung der Firma Tecstage. Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden.
3. Mietgegenstand
3.1 Mietgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung oder auf dem Lieferschein aufgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen.
3.2 Die Firma Tecstage hat das Recht die genannten Mietgegenstände durch funktionsgleiche oder bessere Geräte zu ersetzen.
4. Mietzeit
4.1 Die Mietzeit wird nach vollen Tagen berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt an dem Tag der Bereitstellung beziehungsweise der Anlieferung des Materials und endet an dem Tag der Rückgabe bzw. der Abholung.
4.2 Bei Verspäteter Rückgabe des gemieteten Materials wird jeder Tag als ein voller Einsatztag nach der Preisliste der Firma Tecstage berechnet. Hierbei spielt es keine Rolle ob das Material in den besagten Tagen in Gebrauch war. Gewährte Rabatte auf den Mietzeitraum werden für diese Einsatztage nicht Gewährt.
4.3 Eine Vorzeitige Rückgabe bewirkt keine Minderung der Mietgebühr.
5. Mietgebühr
5.1 Falls nicht anders vereinbart verstehen sich alle Preisangaben rein netto ab Lager der Firma Tecstage zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer. Sollte eine gesetzliche Umsatzsteuererhöhnung auch nach Bestellung und vor dem Zahlungseingang erfolgen, ist die Firma Tecstage zur Anpassung der Umsatzsteuer berechtigt und verpflichtet.
5.2 Sofern nicht anders Vereinbart sind sämtliche Mieten am Veranstaltungstag bzw. bei Abholung des Materials fällig.
5.3 Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung schuldet der Kunde mindestens den Fälligkeitszins in gesetzlicher Höhe. Die Firma Tecstage ist berechtigt weitere Verzugsschäden als auch Mahngebühren in eigenem Ermessen festzulegen.
6. Transport
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird der Transport der Mietgegenstände nicht von der Firma Tecstage übernommen.
6.2 Der Versand/Transport der Mietgegenstände erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg. Der Mieter kann auf eigene Kosten und eigenen Wunsche eine Transportversicherung abschließen.
6.3 Auch bei einem Transport durch die Firma Tecstage tritt der Gefahrenübergang ab Lager des Vermieters ein.
6.4 Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte den vollständigen und einwandfreien Zustand des Materials und kann diesen bis zum Gefahrenübergang prüfen. Benötigtes und Angefordertes Zubehör ist beigepackt.
6.5 Sollte ein Mängel nicht zu erkennen sein oder zeigt sich dieser erst später auf ist die Firma Tecstage umgehend darüber zu informieren. Sollte dies nicht geschehen, wird davon ausgegangen, dass der Mängel durch den Mieter entstanden ist.
6.6 Der Mieter hat bei Abholung des Materials einen gültigen Personalausweis vorzulegen.
7. Gebrauch der Mietgegenstände
7.1 Die von Tecstage Vermieteten Geräte sind technisch aufwendig gebaut und erfordern zwingend die Bedienung von geschultem Fachpersonal. Der Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem Material vertraut ist. Den Empfehlungen der Firma Tecstage bezüglich Gebrauch, Wartung und Pflege der Mietsache ist unbedingt Folge zu leisten.
7.2 Eine Störungsfreie Stromversorgung ist vom Mieter zu garantieren, auch wenn das Material von Servicepersonal der Firma Tecstage betreut wird. Bei Störungen die durch Stromschwankungen oder Stromausfällen verursacht werden haftet der Mieter voll.
7.3 Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum der Firma Tecstage. Diese ist über den Einsatzort der Geräte zu Informieren. Eine Weitervermietung ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Firma Tecstage erlaubt.
7.4 An den Geräten Angebrachte Erkennungsmerkmale wie Serienummern, Aufkleber und Markierungen dürfen zu keiner Zeit entfernt, verdeckt oder beschädigt werden.
7.5 Der Mieter ermöglicht der Firma Tecstage zu jeder Zeit die Überprüfung der Geräte.
7.6 Die Verpfändung oder der Verkauf der Geräte ist untersagt. Bei Verlust ist die Firma Tecstage unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8. Haftung des Mieters
8.1 Der Mieter Haftet für sämtliche während der Mietzeit entstehende Schäden. (z.B.: Wasserschäden, Diebstahl, Schäden durch Stromversorgung, Witterungsschäden, Schäden durch falsche Bedienung) Der Mieter haftet auch für Schäden von dritten. (z.B.: Gäste oder Mitarbeiter) Auch für zufällige Schäden wie z.B.: höhere Gewalt haftet der Mieter.
8.2 Bei defekten wird die Reparatur bei Totalschaden oder Verlust der Wiederbeschaffungspreis inklusive Nebenkosten dem Mieter berechnet.
9. Haftung der Firma Tecstage
9.1 Eine Haftung der Firma Tecstage wegen Überschreitung der zulässigen Lautstärke wird ausgeschlossen.
9.2 Eine Haftung der Firma Tecstage wegen verspäteter Leistung, sowie Sach- Personen- oder Vermögensschäden besteht nur bei nachgewiesenem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.3 Leistungsstörungen und Geräteausfall entbindet den Mieter nicht vom Vertrag und kann nicht dazu verwendet werden Zahlungen zurück zu halten.
9.4 Bei Kopplung der Geräte mit Fremd Equipment wird sämtliche Haftung ausgeschlossen.
9.5 So lange nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, wird eine Haftung für die Gesamtveranstaltung der Firma Tecstage, auch wenn eine Fachkraft oder ein Meister anwesend ist, ausgeschlossen.
10. Gesetzliche Bestimmungen
10.1 Der Mieter hat sämtliche Genehmigungen, die für die Veranstaltung von Nöten ist einzuholen.
10.2 Die Beauftragung der Serviceleistung der Firma Tecstage beinhaltet nicht automatisch die Anwesenheit einer für die Veranstaltung zuständigen Fachkraft. Diese ist von dem Veranstalter je nach Größe der Veranstaltung getrennt nach vorgaben der Versammlungsstättenverordnung zu buchen.
10.3 Der Mieter ist dafür Verantwortlich, das sämtliche gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt vor allem für die Versammlungsstättenverordnung, den Brandschutz, Bauabnahme und alle anderen für die Veranstaltung bedeutenden Vorschriften.
10.4 Wenn nicht anders vereinbart ist der Mieter zum Aufstellen einer Gefahrenanalyse verpflichtet.
11. Pflichten des Mieters
11.1 Für Veranstaltungen bei denen auch Serviceleistungen der Firma Tecstage gebucht sind hat der Mieter folgende Pflichten
11.2 Der Mieter hat den die problemlose Anlieferungszeit und nötige Parkplätze für die gesamte Zeit des Aufbaus, des Abbaus und der Veranstaltungszeit sicher zu stellen. Ausgelegte Parkgebühren der Firma Tecstage übernimmt der Mieter, auch wenn diese in eigenem Ermessen der Firma Tecstage bezahlt wurden.
11.3 Die Verpflegung des Personals während Auf-, Abbau und Veranstaltungszeiten ist vom Mieter sicher zu stellen. Hierzu gelten folgende Richtwerte. Bei Arbeitszeiten bis 6Std. Getränke (Wasser, Cola ect.). Bei Arbeitszeiten über 6Std. Essen und Getränke. Sollte dies nicht erfolgen berechnet die Firma Tecstage eine Verpflegungspauschale von 23,-€ pro Person/Tag.
11.4 Der Mieter hat während der gesamten Produktion für die Sicherheit des Materials zu sorgen. Dies wird nicht von dem der Firma Tecstage gestellten Personal übernommen.
11.5 Der Mieter stellt einen weisungsbefugten Ansprechpartner für die gesamte Mietdauer.
11.6 Die Verantwortung für sämtliche der Firma Tecstage zugesicherten Hänge- und Belastungspunkte übernimmt der Mieter.
12. Stornierung und Kündigung
12.1 Der Mieter hat die Möglichkeit nach nachstehenden Bedingungen zu Kündigen.
12.2 Im Falle der Stornierung wird Schadensersatz in folgender Höhe vereinbart:
– bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung
– bis 14 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
– bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung
– spätere Stornierung 100% der Gesamtvergütung
12.3 Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Der Zeitpunkt des Eingangs bei der Firma Tecstage ist Maßgeblich.
12.4 Der Vertrag kann von der Firma Tecstage jeder Zeit gekündigt werden, wenn der Mieter mit der Zahlung einer Rechnung aus diesem oder einem anderen Projekt in Rückstand gerät, wenn die finanziellen Verhältnisse des Mieters sich wesentlich verschlechtert haben, der Mieter das Material Vertragswidrig benutzt oder durch höhere Gewalt die Erbringung der Leistung der Firma Tecstage nicht möglich ist.
13. Rückgabe des Materials
13.1 Der Mieter hat, wenn nicht anders vereinbart, das Material auf eigene Kosten und Gefahr zurück zu bringen.
13.2 Die Mietsachen sind vollständig, sauber und in geordneten Zustand in die dafür vorgesehenen Cases zu Verpacken.
13.3 Bei Verspäteter Rückgabe, auch nur von einem Teil des Materials, wird jeder Tag des nicht zurück gegebenen Materials als voller Miettag nach der Preisliste der Firma Tecstage berechnet. Der Mieter trägt weiterhin hierdurch entstanden Schaden in vollem Umfang.
13.4 Verzichtet der Mieter auf die Anwesenheit bei der Bestandsaufnahme, erkennt er die Bestandsaufnahme durch die Firma Tecstage an.
13.5 Die Rücknahme der Materialien durch den Vermieter bestätigt nicht den einwandfreien Zustand. Die Firma Tecstage behält sich die eingehende Prüfung des Materials vor.
14. Sonstiges
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen sowie die Nichtigkeit einzelner Formulierungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.